Die gesetzlichen Regelungen für die Kindertagesstättenarbeit sind das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), das Kindertagesstättengesetz (KiTaG) und die Landesverordnung (KiTaVo).
Für den Betrieb unserer KiTa sind die §22,24,24a für den Bereich der Krippen- und Kindergartengruppen und die § 32 und 35 des KJHG für die integrative Hortarbeit maßgeblich zu berücksichtigen.
Das Kindertagesstättengesetz in Schleswig-Holstein zur Förderung von Kindern enthält Ziele für die Arbeit in Kindertageseinrichtungen und regelt die Zuständigkeit für die Planung und Sicherstellung des Angebots. An dieses Gesetz sind Träger und MitarbeiterInnen der Einrichtung gebunden. Das Kindertagesstättengesetz richtet sich nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Die KiTaVo regelt in den Einrichtungen Folgendes:
- Qualifikation des pädagogischen Personals
- Umfang des Angebots
- bauliche Gestaltung
- Raumbedarf
- Personalbedarf
- besondere Gruppenzusammensetzungen
Die Bestimmungen des Kinderschutzgesetzes werden in unserer Einrichtung umgesetzt. Der Träger hat zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Stadt Flensburg eine Verfahrensvereinbarung geschlossen, die von den MitarbeiterInnen umgesetzt wird. Die anzuwendenden Vorschriften stehen in der Kindertagesstättensatzung.
Die Betriebserlaubnis wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein erteilt.
Alle Eltern erhalten beim Aufnahmegespräch eine Kindertagesstätten- und Gebührensatzung. Bei Interesse kann in der Kindertagesstätte Einblick in die oben genannten Gesetze und Vereinbarungen genommen werden.