Die DIAKO ist als gemeinnützig anerkannt, zuletzt durch einen Bescheid des Finanzamts Flensburg (Steuernummer 15 290 7856 5) vom 18.03.2009. Wir können bestätigen, dass Ihre Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger Zwecke und zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung verwendet wird.
Bei Spenden bis zu 200 Euro an die DIAKO als inländische juristische Person des öffentlichen Rechts genügt als Nachweis beim Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts., vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a EStDV. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Spenders und der DIAKO, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.
Bei Spenden ab 200 Euro erhalten Sie von uns eine Spendenbescheinigung.
Die DIAKO ist Mitglied im Deutschen Spendenrat (www.spendenrat.de) und verbürgt sich dadurch zusätzlich für den ordnungsgemäßen treuhänderischen Umgang mit Spendengeldern. Sie unterwirft sich damit freiwillig der dortigen Spendenkontrolle.